Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe können in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung der Entscheidung entfaltet nur in besonderen im Gesetz genannten Fällen (Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG, Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG, Entscheidungen über Säumnisbeschwerden nach § 28 Abs. 7 VwGVG) bestimmte Bindungswirkungen (vgl. näher etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2026/04/0020, mwN).Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe können in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung der Entscheidung entfaltet nur in besonderen im Gesetz genannten Fällen (Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG, Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes nach Paragraph 28, Absatz 5 und 6 VwGVG, Entscheidungen über Säumnisbeschwerden nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG) bestimmte Bindungswirkungen vergleiche näher etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2026/04/0020, mwN).