§ 25a Abs. 4a VwGG stellt nur darauf ab, ob ein Antrag auf Ausfertigung (rechtzeitig) gestellt wurde, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen er allenfalls unterblieben ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0188).Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG stellt nur darauf ab, ob ein Antrag auf Ausfertigung (rechtzeitig) gestellt wurde, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen er allenfalls unterblieben ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0188).