Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2026/06/0068
Entscheidungsdatum
09.09.2026
Index
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0025 E 29. April 2015 RS 6
Stammrechtssatz
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L05
Im RIS seit
02.10.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JWR_2026060068_20260909L02