Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2013/05/0025

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050025.X06

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050025_20150429X06

Rechtssatz für Ra 2023/06/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0010

Entscheidungsdatum

01.02.2023

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Krnt 1996 §36 Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0025 E 29. April 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060010.L01

Im RIS seit

02.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060010_20230201L01

Rechtssatz für Ra 2026/06/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0068

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/06/0069
Ra 2026/06/0070
Ra 2026/06/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0025 E 29. April 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060068.L05

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060068_20260909L02