Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2026/01/0091
Entscheidungsdatum
03.08.2026
Index
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft
Rechtssatz
Da die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen insoweit einen (nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen) Schaden begründet, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. RIS-Justiz RS0133929), stellt ein derartiges Fehlverhalten ein besonders gewichtiges Indiz für eine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers dar.Da die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen insoweit einen (nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßigen) Schaden begründet, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind vergleiche RIS-Justiz RS0133929), stellt ein derartiges Fehlverhalten ein besonders gewichtiges Indiz für eine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L06
Im RIS seit
27.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2026010091_20260803L05