Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern (§ 7 Abs. 1 BAO). Die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner befreit den anderen Gesamtschuldner (vgl. VwGH 13.9.1972, 2218/71, VwSlg. 4422/F; 14.5.1992, 92/16/0013; vgl. hingegen bei Zahlung durch den Haftungspflichtigen selbst VwGH 22.3.2000, 99/13/0181). Dabei sind auch Änderungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; 8.9.2020, Ra 2020/13/0029; 10.9.2020, Ra 2020/13/0048).Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) zu Gesamtschuldnern (Paragraph 7, Absatz eins, BAO). Die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner befreit den anderen Gesamtschuldner vergleiche VwGH 13.9.1972, 2218/71, VwSlg. 4422/F; 14.5.1992, 92/16/0013; vergleiche hingegen bei Zahlung durch den Haftungspflichtigen selbst VwGH 22.3.2000, 99/13/0181). Dabei sind auch Änderungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; 8.9.2020, Ra 2020/13/0029; 10.9.2020, Ra 2020/13/0048).