Die Bestimmung des § 90 Abs. 2 UG ist vor dem Hintergrund der in den Materialien (RV 455 BlgNR 18. GP, 21f; RV 588 BlgNR 20. GP, 101) zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit - wie bereits in § 40 Abs. 10 AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, UG ist vor dem Hintergrund der in den Materialien Regierungsvorlage 455 BlgNR 18. GP, 21f; Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 101) zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit - wie bereits in Paragraph 40, Absatz 10, AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.