In einem Fall, in dem ein Vorhaben den öffentlichen Interessen, die durch ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm - wie das GWSP 2018 - definiert werden, widerspricht, kann eine Bewilligung im Sinn von § 55g Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 dennoch zu erteilen sein, wenn andere öffentliche Interessen für die Bewilligung sprechen und diese das Interesse an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegen. Bei Vorliegen solcher für die Bewilligung sprechender öffentlicher Interessen ist also eine Interessensabwägung zwischen diesen öffentlichen Interessen und dem Interesse an der Einhaltung des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms vorzunehmen.In einem Fall, in dem ein Vorhaben den öffentlichen Interessen, die durch ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm - wie das GWSP 2018 - definiert werden, widerspricht, kann eine Bewilligung im Sinn von Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 dennoch zu erteilen sein, wenn andere öffentliche Interessen für die Bewilligung sprechen und diese das Interesse an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegen. Bei Vorliegen solcher für die Bewilligung sprechender öffentlicher Interessen ist also eine Interessensabwägung zwischen diesen öffentlichen Interessen und dem Interesse an der Einhaltung des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms vorzunehmen.