Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0023

Ra 2025/07/0024

Ra 2025/07/0025

Ra 2025/07/0026

Ra 2025/07/0027

Ra 2025/07/0028

Ra 2025/07/0029

Ra 2025/07/0030

Ra 2025/07/0031

Ra 2025/07/0032

Ra 2025/07/0033

Ra 2025/07/0035

Ra 2025/07/0246

Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

In einem Fall, in dem ein Vorhaben den öffentlichen Interessen, die durch ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm - wie das GWSP 2018 - definiert werden, widerspricht, kann eine Bewilligung im Sinn von Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 dennoch zu erteilen sein, wenn andere öffentliche Interessen für die Bewilligung sprechen und diese das Interesse an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegen. Bei Vorliegen solcher für die Bewilligung sprechender öffentlicher Interessen ist also eine Interessensabwägung zwischen diesen öffentlichen Interessen und dem Interesse an der Einhaltung des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L06