Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/07/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 sieht eine Zustimmungsfiktion im Fall vor, dass eine bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und der Grundeigentümer keine Einwendungen gegen das Projekt erhebt (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Der Eingriff in die Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 an einem Privatgewässer stellt keine Inanspruchnahme fremden Grunds im Sinn von Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 dar, sodass die Bestimmung in einem solchen Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Eingriff in ein solches Recht durch eine Bewilligung bedarf daher entweder der Zustimmung des zur Nutzung des Privatgewässers berechtigten Grundeigentümers oder der Einräumung eines Zwangsrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J07

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070006_20260422J06