Eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ist ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und es handelt sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127).Eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ist ein Privatgewässer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und es handelt sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127).