Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0148
Entscheidungsdatum
10.01.2023
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0149 B 11.01.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 5 (hier nur der letzte Satz)
Stammrechtssatz
Dass die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten an einen Dritten (vorliegend an "Airbnb" als Reisevermittler) übertragen worden sind, liefert für sich allein zwar keinen Aufschluss über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Allerdings stellt der Umstand häufig wechselnder Mieter ein Indiz dafür dar, dass die damit verbundene Verwaltungsarbeit über die mit einer bloßen Wohnraumvermietung einhergehende Verwaltungstätigkeit hinausgeht (vgl. zur Maßgeblichkeit ständig wechselnder Unterkunftnehmer auch VwGH 20.12.1967, 320/67).Dass die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten an einen Dritten (vorliegend an "Airbnb" als Reisevermittler) übertragen worden sind, liefert für sich allein zwar keinen Aufschluss über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Allerdings stellt der Umstand häufig wechselnder Mieter ein Indiz dafür dar, dass die damit verbundene Verwaltungsarbeit über die mit einer bloßen Wohnraumvermietung einhergehende Verwaltungstätigkeit hinausgeht vergleiche zur Maßgeblichkeit ständig wechselnder Unterkunftnehmer auch VwGH 20.12.1967, 320/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040148.L04
Im RIS seit
01.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2022040148_20230110L04