Verwaltungsgerichtshof
10.01.2023
Ra 2022/04/0148
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0149 B 11.01.2023
GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 5 (hier nur der letzte Satz)
Dass die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten an einen Dritten (vorliegend an "Airbnb" als Reisevermittler) übertragen worden sind, liefert für sich allein zwar keinen Aufschluss über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Allerdings stellt der Umstand häufig wechselnder Mieter ein Indiz dafür dar, dass die damit verbundene Verwaltungsarbeit über die mit einer bloßen Wohnraumvermietung einhergehende Verwaltungstätigkeit hinausgeht vergleiche zur Maßgeblichkeit ständig wechselnder Unterkunftnehmer auch VwGH 20.12.1967, 320/67).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040148.L04