Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/07/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0186

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §22
VStG §24
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) Paragraph 50, VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. Paragraph 50, VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist vergleiche VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L05

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070186_20230601L05

Rechtssatz für Ra 2025/04/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0089

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/07/0186 E 1. Juni 2023 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) Paragraph 50, VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. Paragraph 50, VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist vergleiche VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040089_20250929L01