Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2025/03/0007
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn
Norm
EisbKrV 2012 §103
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 (letzter Satz) EisbG (vgl. zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 die Erläuterungen zur RV 2603 BlgNR 27. GP S. 5) besteht nach der aktuell geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach § 103 (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern.Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, (letzter Satz) EisbG vergleiche zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2603 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode S. 5) besteht nach der aktuell geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach Paragraph 103, (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J02
Im RIS seit
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2025030007_20251015J02