Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;

Rechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L03

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0059

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010059.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010059_20190228L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0017

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010017.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010017_20200608L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L11

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L10

Rechtssatz für Ra 2021/01/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0291

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60
StbG 1985 §10
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L13

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010291_20211210L07

Rechtssatz für Ra 2025/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0318

Entscheidungsdatum

05.02.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2 Z7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L01

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010318_20260205L01