Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/20/0166
Entscheidungsdatum
11.09.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 ZustG.Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung
VwRallg
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200166.L05
Im RIS seit
14.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2024200166_20240911L04