Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/13/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0114

Entscheidungsdatum

31.10.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130114.L02

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025130114_20251031L02

Rechtssatz für Ra 2024/15/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0052

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0114 B 31. Oktober 2025 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150052.L01

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024150052_20251110L01

Rechtssatz für Ra 2025/15/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0038

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0114 B 31. Oktober 2025 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150038.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025150038_20260122L01

Rechtssatz für Ra 2025/13/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0111

Entscheidungsdatum

30.01.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0114 B 31. Oktober 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130111.L02

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130111_20260130L01

Rechtssatz für Ra 2025/16/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0028

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/13/0114 B 31. Oktober 2025 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160028.L04

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160028_20260211L03