Verwaltungsgerichtshof
10.11.2025
Ra 2024/15/0052
GRS wie Ra 2025/13/0114 B 31. Oktober 2025 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150052.L01