Bringt der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung (Beschwerde) ein, so ist zunächst über die Berufung (Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. VwGH 21.10.1999, 97/15/0088, mwN; 9.11.2011, 2011/16/0070; 18.3.2013, 2012/16/0049).Bringt der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung (Beschwerde) ein, so ist zunächst über die Berufung (Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt vergleiche VwGH 21.10.1999, 97/15/0088, mwN; 9.11.2011, 2011/16/0070; 18.3.2013, 2012/16/0049).