Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Berufung)

Stammrechtssatz

Bringt der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung (Beschwerde) ein, so ist zunächst über die Berufung (Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt vergleiche VwGH 21.10.1999, 97/15/0088, mwN; 9.11.2011, 2011/16/0070; 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130100.L02