Die Bestimmung des § 2 VStG findet für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung. Das BDG 1979 enthält hingegen keine derartige Bestimmung, vielmehr wird lediglich auf die Funktion einer Person als "Beamter" abgestellt (§ 91 BDG 1979). Wo das disziplinär strafbare Verhalten gesetzt wurde, ist somit irrelevant.Die Bestimmung des Paragraph 2, VStG findet für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung. Das BDG 1979 enthält hingegen keine derartige Bestimmung, vielmehr wird lediglich auf die Funktion einer Person als "Beamter" abgestellt (Paragraph 91, BDG 1979). Wo das disziplinär strafbare Verhalten gesetzt wurde, ist somit irrelevant.