Mit der Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden muss, ist nichts anderes als eine vom Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit gemeint. Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, unterliegt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG.Mit der Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden muss, ist nichts anderes als eine vom Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit gemeint. Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, unterliegt nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG.