Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten; die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten (vgl. etwa VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 bei einer Volkshochschule auch OGH 12.11.1997, 4 Ob 343/97p).Der Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten; die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten vergleiche etwa VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vergleiche zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 bei einer Volkshochschule auch OGH 12.11.1997, 4 Ob 343/97p).