Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0022
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Rechtssatz
Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen § 63 Abs. 1 AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L01
Im RIS seit
24.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070022_20250528L01