Verwaltungsgerichtshof
28.05.2025
Ra 2024/07/0022
Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L01