Die Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 setzt voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des § 32 Abs. 1a GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion.Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 setzt voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion.