Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung nicht umfasst.Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung nicht umfasst.