Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/04/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
32011L0092 UVP-RL AnhII Z12 litc

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer zusammenhängenden Verbauung ist nicht (allein) auf eine (etwa Wohn)Siedlung im engeren Sinn abzustellen, zumal die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 bzw. der UVP-RL jeweils auf ein "Gebiet" Bezug nehmen. Mitumfasst sind daher auch typische - unmittelbar mit einer Siedlung zusammenhängende - dörfliche bzw. städtische Einrichtungen, zu denen auch Parks, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Lagerplätze zählen. Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, ist nicht nur auf die unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Grundstücke abzustellen; es kann daher nicht jede noch so kleine freie Fläche die Geschlossenheit eines Siedlungsgebiets unterbrechen. Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des UVP-G 2000 bzw. der UVP-RL ist umgekehrt allerdings davon auszugehen, dass die Geschlossenheit eines Siedlungsgebiets (bzw. ein städtisches Gebiet) bei größeren Baulücken bzw. Freiflächen zumindest im Regelfall nicht mehr gegeben ist. Auch der Umstand, dass ein Vorhabensgebiet überwiegend an unbebaute Flächen (und zwar solche, die nicht als einer Siedlung zugehörig anzusehen sind) angrenzt, spricht dagegen, diesen Standort als innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegend anzusehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J14

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040009_20250820J12