Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer zusammenhängenden Verbauung ist nicht (allein) auf eine (etwa Wohn)Siedlung im engeren Sinn abzustellen, zumal die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 bzw. der UVP-RL jeweils auf ein "Gebiet" Bezug nehmen. Mitumfasst sind daher auch typische - unmittelbar mit einer Siedlung zusammenhängende - dörfliche bzw. städtische Einrichtungen, zu denen auch Parks, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Lagerplätze zählen. Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, ist nicht nur auf die unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Grundstücke abzustellen; es kann daher nicht jede noch so kleine freie Fläche die Geschlossenheit eines Siedlungsgebiets unterbrechen. Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des UVP-G 2000 bzw. der UVP-RL ist umgekehrt allerdings davon auszugehen, dass die Geschlossenheit eines Siedlungsgebiets (bzw. ein städtisches Gebiet) bei größeren Baulücken bzw. Freiflächen zumindest im Regelfall nicht mehr gegeben ist. Auch der Umstand, dass ein Vorhabensgebiet überwiegend an unbebaute Flächen (und zwar solche, die nicht als einer Siedlung zugehörig anzusehen sind) angrenzt, spricht dagegen, diesen Standort als innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegend anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J14