Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/04/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0024

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Datenverarbeitungen, die wegen der Erhebung einer auf diese Verarbeitungen bezogenen Datenschutzbeschwerde zum Gegenstand der Kontrolle der jeweiligen Datenschutzkontrollbehörde werden, um solche von "Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene[n] Verarbeitungen" handelt, gilt zunächst zu klären, ob die betreffenden Verarbeitungen überhaupt von einem Gericht vorgenommen wurden. Erst nach Bejahung des Vorliegens dieses - in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO ausdrücklich festgelegten - Tatbestandsmerkmals kommt es im Weiteren auf die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, römisch zehn, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der "justiziellen Tätigkeit" im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO getätigten Ausführungen an.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040024.J03

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040024_20260217J04

Rechtssatz für Ra 2024/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0001

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2024/04/0024 E 17. Februar 2026 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Datenverarbeitungen, die wegen der Erhebung einer auf diese Verarbeitungen bezogenen Datenschutzbeschwerde zum Gegenstand der Kontrolle der jeweiligen Datenschutzkontrollbehörde werden, um solche von "Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene[n] Verarbeitungen" handelt, gilt zunächst zu klären, ob die betreffenden Verarbeitungen überhaupt von einem Gericht vorgenommen wurden. Erst nach Bejahung des Vorliegens dieses - in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO ausdrücklich festgelegten - Tatbestandsmerkmals kommt es im Weiteren auf die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, römisch zehn, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der "justiziellen Tätigkeit" im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO getätigten Ausführungen an.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040001.L05

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040001_20260224L05