Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0024

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Datenverarbeitungen, die wegen der Erhebung einer auf diese Verarbeitungen bezogenen Datenschutzbeschwerde zum Gegenstand der Kontrolle der jeweiligen Datenschutzkontrollbehörde werden, um solche von "Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene[n] Verarbeitungen" handelt, gilt zunächst zu klären, ob die betreffenden Verarbeitungen überhaupt von einem Gericht vorgenommen wurden. Erst nach Bejahung des Vorliegens dieses - in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO ausdrücklich festgelegten - Tatbestandsmerkmals kommt es im Weiteren auf die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, römisch zehn, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der "justiziellen Tätigkeit" im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO getätigten Ausführungen an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040024.J03