Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0044
Entscheidungsdatum
24.05.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
Rechtssatz
Die Verurteilung einer Person entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass sie die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber beispielsweise keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung (vgl. VwGH 28.3.2006, 2006/03/0026).Die Verurteilung einer Person entfaltet insofern Bindung, als davon auszugehen ist, dass sie die im Spruch des Strafurteiles umschriebenen Handlungen begangen hat. Es besteht aber beispielsweise keine Bindung an die Überlegungen des Gerichtes im Rahmen der Strafbemessung vergleiche VwGH 28.3.2006, 2006/03/0026).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L03
Im RIS seit
18.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
JWR_2024030044_20240524L03