Das BFG hat im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. etwa VwGH 26.2.2013, 2010/15/0077).Das BFG hat im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen vergleiche etwa VwGH 26.2.2013, 2010/15/0077).