Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft gebunden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Wasserrechten bzw. Wasseranlagen, die - so wie der Bewilligungstatbestand gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 - keine Wasserbenutzungsrechte bzw. Wasserbenutzungsanlagen darstellen (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0103; 18.9.2002, 98/07/0114).Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht zwingend an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft gebunden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Wasserrechten bzw. Wasseranlagen, die - so wie der Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 - keine Wasserbenutzungsrechte bzw. Wasserbenutzungsanlagen darstellen vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0103; 18.9.2002, 98/07/0114).