Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0260

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
EURallg
32016R0679 DSGVO Art60
32016R0679 DSGVO Art60 Abs8

Rechtssatz

Auch in einem Verfahren basierend auf Artikel 60, DSGVO ist dem Betroffenen Parteiengehör und die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen einzuräumen vergleiche dazu, dass bereits die federführende Aufsichtsbehörde im Fall einer beabsichtigten Abweisung der Datenschutzbeschwerde dem Betroffenen Parteiengehör einräumen muss, die Leitlinien 02 aus 2022, des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, Rn. 105). Damit korrespondiert auch die der Bestimmung des Artikel 60, Absatz 8, DSGVO offensichtlich zugrundeliegende Zielsetzung, dass die betroffene Person einen für sie nachteiligen Beschluss in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache anfechten kann vergleiche in diesem Sinn die Leitlinien 02 aus 2022, des EDSA zur Anwendung des Artikels 60 DSGVO, hier Rn. 224).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L04

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040260_20250820L05