Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0260
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art60
62019CJ0645 Facebook Ireland Ltd. VORAB
Rechtssatz
In Art. 60 DSGVO ist das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geregelt. Die DSGVO sieht ein eigenes Regelungssystem für das Zusammenspiel von federführender und betroffener Aufsichtsbehörde vor, in dem die federführende Aufsichtsbehörde als zentrale Stelle die Leitung des Verfahrens übernimmt. Die federführende Aufsichtsbehörde hat sich insbesondere darum zu bemühen, einen Konsens zu erzielen (vgl. EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua., Rn. 51).In Artikel 60, DSGVO ist das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geregelt. Die DSGVO sieht ein eigenes Regelungssystem für das Zusammenspiel von federführender und betroffener Aufsichtsbehörde vor, in dem die federführende Aufsichtsbehörde als zentrale Stelle die Leitung des Verfahrens übernimmt. Die federführende Aufsichtsbehörde hat sich insbesondere darum zu bemühen, einen Konsens zu erzielen vergleiche EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua., Rn. 51).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0645 Facebook Ireland Ltd. VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L01
Im RIS seit
16.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2023040260_20250820L01