Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ra 2023/04/0260
In Artikel 60, DSGVO ist das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geregelt. Die DSGVO sieht ein eigenes Regelungssystem für das Zusammenspiel von federführender und betroffener Aufsichtsbehörde vor, in dem die federführende Aufsichtsbehörde als zentrale Stelle die Leitung des Verfahrens übernimmt. Die federführende Aufsichtsbehörde hat sich insbesondere darum zu bemühen, einen Konsens zu erzielen vergleiche EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua., Rn. 51).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040260.L01