Bei den Vorgaben des § 356b Abs. 1 GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen und deren Verletzung somit von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht geltend gemacht werden können.Bei den Vorgaben des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen und deren Verletzung somit von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht geltend gemacht werden können.