(7)Absatz 7In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:
Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen;Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen;
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist,sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 356 a, Absatz 3, erfolgt ist,
sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, undsofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 356 a, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.