Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
20
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0075
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
Norm
DSG §1 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
Rechtssatz
Es ist zwar unzweifelhaft, dass eine fortdauernde Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten darstellt. Es hat jedoch auch im Fall einer "fortdauernden Videoüberwachung" eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ua. mit dem Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person, zu erfolgen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L19
Im RIS seit
25.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2023040075_20251022L20