In einem Fall, in dem allein die Frage der Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist, hat die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 3 DSG unangewendet zu bleiben. Eine solche Datenverarbeitung ist daher ausschließlich an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu messen.In einem Fall, in dem allein die Frage der Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen ist, hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, DSG unangewendet zu bleiben. Eine solche Datenverarbeitung ist daher ausschließlich an Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu messen.