Zufolge der Bestimmung des Art. 23 DSGVO können die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Eine Beschränkung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch die §§ 12, 13 DSG kann darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht gestützt werden, zumal auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO entsprochen wird.Zufolge der Bestimmung des Artikel 23, DSGVO können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, sowie Artikel 5,, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Eine Beschränkung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO durch die Paragraphen 12, 13, DSG kann darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht gestützt werden, zumal auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Artikel 23, Absatz 2, DSGVO entsprochen wird.