Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0018
Entscheidungsdatum
09.05.2023
Index
50/01 Gewerbeordnung
Rechtssatz
Gemäß Anlage 3 Fußnote 2 der GewO 1994 sind hinsichtlich der sich allgemein auf die Produktionskapazitäten und Leistungen beziehenden Schwellenwerte zwecks Feststellung des Vorliegens einer IPPC-Anlage die Kapazitäten von in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführter Tätigkeiten derselben Kategorie zusammenzurechnen. Auf nicht projektbezogene "vorhandene Vorbelastungen" ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040018.L03
Im RIS seit
05.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JWR_2023040018_20230509L02