Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2023/04/0018
Gemäß Anlage 3 Fußnote 2 der GewO 1994 sind hinsichtlich der sich allgemein auf die Produktionskapazitäten und Leistungen beziehenden Schwellenwerte zwecks Feststellung des Vorliegens einer IPPC-Anlage die Kapazitäten von in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführter Tätigkeiten derselben Kategorie zusammenzurechnen. Auf nicht projektbezogene "vorhandene Vorbelastungen" ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040018.L03