Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0103

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §13 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs4 idF 2022/I/006
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §9
COVID-19-ÜberführungsG 2023 §1
VStG §1 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0104 B 04.09.2023
Ra 2023/03/0146 B 04.09.2023

Rechtssatz

Zwar ist das COVID-19-MG auf Grund seines Paragraph 13, Absatz eins, mit Ablauf des 30. Juni 2023 zur Gänze außer Kraft getreten. Jedoch sind nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, die Bestimmungen des COVID-19-MG auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum COVID-19-Überführungsgesetz (ErläutRV 2048 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3) soll damit klargestellt werden, dass die Bestimmungen des COVID-19-MG nach dessen Außerkrafttreten weiterhin auf Verwaltungsübertretungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begangen wurden, anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Aufhebung bzw. das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen ist, und die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten weiter zu verfolgen sind. Im Ergebnis war daher das Außerkrafttreten des Paragraph 9, der 5. COVID-19-NotMV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Verpflichtung, als Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass eine Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht betreten wird, nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen. Weil somit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger, sondern (auf Grund der in Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, vorgesehenen Mindeststrafe) sogar ungünstiger war, hat das VwG seinem Erkenntnis zutreffend die zur Tatzeit geltende Strafnorm (Paragraph 8, Absatz 3, COVID 19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,) zu Grunde gelegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030103_20230821L03