Die klinische Untersuchung nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO 1960 ist wie die Blutuntersuchung subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0135).Die klinische Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO 1960 ist wie die Blutuntersuchung subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0135).