Wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich (VwGH 17.11.2022, Ra 2022/14/0291).Wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich (VwGH 17.11.2022, Ra 2022/14/0291).