Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2025/07/0017
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/01/0318 E 25. Juli 2024 RS 1
Stammrechtssatz
Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG ist das VwG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2021/01/0296, mwN).Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist das VwG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2021/01/0296, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L08
Im RIS seit
24.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070017_20260129L07