Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0092

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu Paragraph 177, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160092.L03

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016160092_20161122L03

Rechtssatz für Ra 2022/16/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0028

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0092 E 22. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu Paragraph 177, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160028.L07

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2022160028_20241121L06

Rechtssatz für Ro 2023/16/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2023/16/0002

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0092 E 22. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu Paragraph 177, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023160002.J06

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023160002_20251215J06

Rechtssatz für Ra 2024/15/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0092 E 22. November 2016 RS 3 (hier ohne den ersten Satz; hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu Paragraph 177, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150078.L06

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024150078_20251218L05