Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957/1997). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich.Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957 aus 1997,). Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, Paragraph 44, VwGVG maßgeblich.